Jeder Schweizer gehört drei Gemeinwesen an und hat demzufolge drei Bürgerrechte. Wenn der Erwerb von Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrecht auch unterschiedlichen Vorschriften unterliegt, handelt es sich doch um Teile eines Ganzen, da sie einander gegenseitig bedingen.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen vor allem Gesuchsteller ausländischer Nationalitäten.
Im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) werden folgende Arten von Bürgerrecht unterschieden:
- Erwerb von Gesetzes wegen durch Abstammung, Art. 1 BüG
- Findelkinder, ausgesetzt in der Schweiz, Art. 6 BüG
- Adoption durch Schweizer Bürger, Art. 7 BüG
- Erwerb durch behördlichen Beschluss durch Ordentliche Einbürgerung, Art. 12 ff BüG
- Wiedereinbürgerung, Art. 18 ff BüG
- Erleichterte Einbürgerung, Art. 26 ff BüG
Der Einbürgerungsrat, zusammengestellt aus Vertretern von Ortsgemeinde und Politischer Gemeinde, entscheidet über die Weiterleitung des Gesuches an das Stadtparlament aufgrund von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Es gelten folgende Gesetzte und Bestimmungen:
A. Schweizer Bürgerrechtsgesetz
Der Bewerber muss während mindestens 12 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Die Jahre zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr werden doppelt gerechnet.
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Wohnsitzerfordernis, so genügt für den anderen ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.
B. Kantonales Bürgerrechtsgesetz
Das Bürgerrecht kann dem ausländischen Bewerber erteilt werden, wenn dieser die letzten zwei Jahre vor Einreichung des Gesuches und insgesamt fünf Jahre im Kanton St. Gallen gewohnt hat.
C. Vereinbarung zwischen der Stadt St. Gallen und der Ortsbürgergemeinde St. Gallen über Verfahren und Vollzug der Einbürgerungen
Das Einbürgerungsprozedere dauert im allgemeinen 1 ½ Jahre und kann nicht abgekürzt werden, da die verschiedenen Instanzen Bund, Kanton und Gemeinde zum Teil nur zu bestimmten Jahreszeiten über Einbürgerungen befinden.
Über das Verfahren der Einbürgerung gibt Ihnen die zentrale Einbürgerungsstelle im Rathaus gerne Auskunft. Telefon 071 224 63 96, Fax 071 224 51 08. E-mail: einbuergerungen@stadt.sg.ch.
Falls Sie die Kriterien erfüllen, können Sie das Gesuchsformular beim Einwohneramt im Rathaus St.Gallen bestellen.
Kontaktadresse
Einwohneramt St. Gallen
Administration Einbürgerungen
Rathaus
9001 St. Gallen
+41 71 224 63 96(T)
+41 71 224 51 08(F)
einbuergerungen@stadt.sg.ch